Um den Sorgfaltspflichten nach dem LkSG zu entsprechen, insbesondere um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Rechtsverletzungen zu erkennen, zu verhindern, zu minimieren bzw. zu beenden, ergreifen wir die nachfolgenden Schritte.
1. Zuständigkeiten
Zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG haben wir im Rahmen des Risikomanagements Verantwortlichkeiten festgelegt. Die jeweilige Geschäftsführung der eingangs genannten Normadressaten des LkSGs bekennt sich hierbei als oberste Führungsebene zu der Verantwortung für den Schutz der Menschenrechte und Umweltbelange des LkSGs sowie zur angemessenen Beachtung der Sorgfaltspflichten. Daneben wurde die Position des Menschenrechtsbeauftragen als Kontrollinstanz für die Umsetzung des LkSGs sowie die Überwachung des Riskmanagements zur Einhaltung der Sorgfaltsplichten im Rahmen des LkSGs für die vorgenannten Normadressaten geschaffen. Der Menschenrechtsbeauftragte berichtet mindestens einmal jährlich an die Geschäftsführung.
In die operative Umsetzung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltsprozesse sind mehrere Fachabteilungen, wie u.a. unsere Einkaufs- und Personalabteilung, Arbeitsschutz und Diversity & Inclusion eingebunden.
2. Risikoanalyse
Mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen führen wir Risikoanalysen im eigenen Geschäftsbereich wie auch bei unseren unmittelbaren Zulieferern durch.
Ausgehend von einer abstrakten Analyse basierend auf Risikofaktoren, die menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken unserer eigenen Branche, der Branchen unserer unmittelbaren Zulieferer sowie der jeweiligen Tätigkeitsländer bzw. Beschaffungsländer berücksichtigt, werden potenzielle menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken ermittelt. Die abstrakte Risikoanalyse erfolgt durch Unterlegung einer etablierten Softwarelösung eines spezialisierten Anbieters von Risikodaten, die basierend auf Informationen und Quellen zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken und Informationen die Analyse unterstützt.
Im Rahmen der Betrachtung der unmittelbaren Zulieferer, gehen wir zunächst von einer weiten Betrachtung aus. Sollte ein abstraktes Risiko erkannt werden, findet eine weitere konkrete Prüfung statt. Außerdem wird eine Priorisierung anhand insbesondere folgender Kriterien vorgenommen: Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, das Einflussvermögen, die typischerweise zu erwartende Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit einer Verletzung sowie den Verursachungsbeitrag. Ebenfalls berücksichtigen wir, ob Vertragsbeziehungen dauerhaft oder nicht wiederkehrend sind und ob Dienstleistungen oder Produkte aus dem IBM Konzern bezogen werden (und hohen Standards unterliegen.)
Die so ermittelten Risiken werden in eine Risikoskala eingeteilt, die zwischen kritischen, strategischen und moderaten Risiken unterscheidet. Nicht prioritäre Risiken werden zurückgestellt.
Die Ergebnisse der Risikoanalyse in 2023 wurden der Geschäftsführung der eingangs genannten Normadressaten und weiteren relevanten internen Stakeholdern kommuniziert und basierend auf diesen Erkenntnissen werden weitere Maßnahmen abgeleitet. Diese Erkenntnisse bilden ebenfalls die Grundlage für ggf. notwendige Anpassungen unserer Vorschriften oder Prozesse sowie von Schulungen, um unseren Sorgfaltspflichten gerecht zu werden.
Bei der Risikoanalyse in 2023 wurden branchentypische Risiken aus unseren Betätigungsfeldern priorisiert betrachtet. Hierzu gehören die Bereiche Diskriminierung und Arbeitsschutz. Im Jahr 2023 konnten in unserem eigenen Geschäftsbereich keine kritischen oder strategischen Risiken identifiziert werden.
Die Risikoanalyse unserer unmittelbaren Zulieferer ergab keinen Hinweis auf kritische menschenrechtliche- oder umweltbezogene Risiken. Ausgehend von den Tätigkeitsfeldern unserer unmittelbaren Zulieferer, maßgeblichen Dienstleistungen, und den Länderstandorten unserer unmittelbaren Zulieferer, an welchen unserer Ansicht nach bereits strenge lokale Rechtsgrundlagen zum Schutz von Menschen- und Umweltrechten existieren, fokussieren wir uns auch hier auf die Bereiche Diskriminierung und Arbeitsschutz.
Hinsichtlich unserer mittelbaren Zulieferer lagen zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Grundsatzerklärung keine Hinweise, Beschwerden oder Informationen vor, die die Durchführung einer anlassbezogenen Risikoanalyse nach dem LkSG bei unseren mittelbaren Zulieferern veranlassen würde.
3. Präventionsmaßnahmen
3.1 Im eigenen Geschäftsbereich
Nach Maßgabe des LkSGs ergreifen wir u.a. folgende angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich:
- Umsetzung der IBM Grundsätze zu Menschenrechten
- Befolgung unserer Geschäftsgrundsätze (Business Conduct Guidelines) nebst Unternehmensrichtlinien sowie jährliche diesbezügliche Schulung unserer Mitarbeiter
- Regelmäßige Schulungen zum Schutz vor Diskriminierung
- Durchführung von Erhebungen zum Arbeitsschutz sowie psychischer Gefährdung am Arbeitsplatz
- Anpassung unseres Einkaufprozesses und unserer Beschaffung zur Verminderung oder Vermeidung von bedeutsamen Risiken
- Durchführung von LkSG spezifischen Schulungen in relevanten Unternehmensbereichen
- Risikobasierte Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich
- Zusammenarbeit mit der Mitbestimmung zur Identifikation von Risiken
3.2 Bei unseren unmittelbaren Zulieferern
Wir verankern seit vielen Jahren menschenrechtliche und umweltbezogene Grundsätze und Erwartungen in der Geschäftsbeziehung zu unseren unmittelbaren Zulieferern. Insbesondere ergreifen wir, soweit angemessen, risikobasierte Maßnahmen:
- Berücksichtigung menschenrechtlicher und umweltbezogener Erwartungen bei der Auswahl unserer unmittelbaren Zulieferer
- RBA-Verhaltenskodex und Sozial- und Umweltmanagementsystem als Grundlage unserer Geschäftsbeziehungen mit unseren unmittelbaren Zulieferern
- Risikoabhängige Vereinbarung spezieller risikobasierter Vertragsklauseln, z.B. zur Durchführung von Audits, weitergehende Risikoevaluierung und Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Behebung bzw. Mitigierung von Risiken
- Schulungen zu unserer Erwartungshaltung
3.3 Bei unseren mittelbaren Zulieferern
Sollten wir anlassbezogen substantiierte Kenntnis einer möglichen Verletzung bei einem mittelbaren Zulieferer erlangen, ergreifen wir u.a. die folgenden Maßnahmen
- Durchführung einer Risikoanalyse
- Konzepterstellung, Umsetzung und Begleitung zur Minimierung und Vermeidung der verletzten Schutzposition
- Etablierung angemessener Präventionsmaßnahmen
4. Abhilfemaßnahmen
Sollten wir feststellen, dass eine Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen geschützten Rechtspositionen nach dem LkSG in unserem eigenen Geschäftsbereich vorliegt oder unmittelbar bevorsteht, ergreifen wir im Inland unverzüglich Maßnahmen, die angemessen sind und zur Verhinderung oder Beendigung der Rechtsverletzung führen. Im eigenen Geschäftsbereich im Ausland werden unverzüglich Maßnahmen getroffen, die angemessen sind und in der Regel zur Verhinderung oder Beendigung der Rechtsverletzung führen.
Maßnahmen können u.a. die Durchführung von Schulungen, Ergänzung oder Anpassung von Richtlinien oder Prozessen, arbeitsrechtliche Schritte sowie die funktionsübergreifende Erarbeitung von Konzepten sein.
Bei unmittelbaren Zulieferern werden - in Zusammenarbeit mit diesen - angemessene Maßnahmen ergriffen, die zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung der Rechtsverletzung geeignet sind. Dies beinhaltet die Erarbeitung von Maßnahmen bzw. Maßnahmenplänen zur Beendigung oder Minimierung von Rechtsverletzungen, temporäres Aussetzen oder Abbruch von Geschäftsbeziehungen.
Bei mittelbaren Zulieferern, in Ermangelung von vertraglichen Beziehungen, werden wir uns, auch unter Beteiligung des unmittelbaren Zulieferers, bemühen, mit den Beteiligten Maßnahmen bzw. Maßnahmenpläne festzulegen, um eine Beendigung oder Mitigation der Verletzung zu erreichen.
5. Beschwerdeverfahren
Trotz unseres kontinuierlichen Bemühens, die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechts- und Umweltbelange umzusetzen, sind wir uns bewusst, dass es immer wieder zu Verstößen kommen kann. Wir halten daher die Einrichtung von Beschwerdemechanismen für unerlässlich. Zum einen als Indikator für die Erfassung von Risiken, zum anderen, um aufzudecken, wo es möglicherweise zu tatsächlichen Verstößen kommt, sodass wir umgehend Korrekturen und Gegenmaßnahmen einleiten können.
Daher kann jede Person menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen von menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichten, die durch unser wirtschaftliches Handeln in unserem eigenen Geschäftsbereich oder eines unserer unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer entstanden sind, über das Ombudsmann-Verfahren melden. Weitere Informationen zu diesem Verfahren sowie die Verfahrensordnung finden Sie hier.
Wir stellen eine möglichst breite Zugänglichkeit des Beschwerdeverfahrens sicher, indem wir mehrere Eingangswege bereitstellen:
- E-Mail: IBM.Ombudsman@ibm.com (Nur die Ombudsmann-Beschwerdestelle hat Zugriff auf dieses E-Mail Postfach)
- Telefon: +36-20-823-5681
- Postanschrift: IBM Hungary ISSC Kft , Szigony utca 26-32, 1083 Budapest, Hungary
- Kontaktaufnahme mit einem oder einer Mitarbeiter_in der Beschwerdestelle, welche hier aufgeführt sind.
Der oder die Beschwerdeführer_in wird in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung einer Beschwerde kontaktiert (sofern diese nicht anonym eingereicht wurde).
Nach Eingang einer Beschwerde und Eingangsbestätigung wird die Ombudsmann-Beschwerdestelle umgehend mit der Arbeit an dem jeweiligen Fall beginnen. Abhängig von der jeweiligen Beschwerde wird/werden, innerhalb angemessener Frist
- Fakten gesammelt, erörtert und überprüft
- Experten oder Expertinnen des jeweiligen Fachbereichs hinzugezogen (immer unter Wahrung der Vertraulichkeit),
- Interviews und Beobachtungen durchgeführt,
- Erkenntnisse werden ausgewertet und diskutiert,
- der oder die Beschwerdeführer_in über den Abschluss der Untersuchungen informiert,
- abhängig vom Ergebnis der Untersuchungen angemessene Maßnahmen ergriffen.
Es wird stets mit der Intention gehandelt, den Fall angemessen zu untersuchen und eine für alle Beteiligten angemessene Lösung zu finden.
Die mit dem Ombudsmann-Beschwerdeverfahren betrauten Personen sorgen für die Vertraulichkeit der Identität der oder des Beschwerdeführer_in. Darüber hinaus verbietet IBM als auch wir in jeglicher Form das Androhen oder Ergreifen von Vergeltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Beschwerden, die im Rahmen des Ombudsmann-Beschwerdeverfahrens geäußert wurden, einschließlich der Meldung von auf nachvollziehbaren Gründen beruhenden Bedenken, die oder den Beschwerdeführer_in zu der Annahme veranlassen, dass die Information zu einem gemeldeten Verstoß zu dem Zeitpunkt der Meldung korrekt war. Dieser Schutz ist nicht auf die oder den Beschwerdeführer_in beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Vermittler_innen, Dritte wie Kolleg_innen oder Verwandte und Unternehmen, die der oder die Beschwerdeführer_in besitzt, für die er oder sie arbeitet oder mit denen er oder sie anderweitig verbunden ist.
Die Ombudsmann-Beschwerdestelle achtet jederzeit auf die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten in Bezug auf das Anliegen der oder des Beschwerdeführer_in.
Sämtliche Beschwerden werden für mindestens sieben Jahre im Ombudsmann Datenarchiv aufbewahrt.
6. Dokumentation und Berichterstattung
Während der globale IBM Impact - Umwelt-, Soziales- und Governance (ESG) Bericht von IBM hier zu finden ist, halten wir uns lokal an die Dokumentations- und Berichtsanforderungen nach dem LkSG. Wir dokumentieren die Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend intern, bewahren diese Dokumentation für mindestens sieben Jahre lang auf und berichten jährlich über unseren Prozess der Sorgfaltsprüfung von Menschenrechts- und Umweltrisiken, wie im Gesetz vorgeschrieben.